FDP-Landtagsfraktion Pressestelle, CDU-Landtagsfraktion Pressestelle
Fraktionen von FDP und CDU bringen Ministeranklage im Landtag ein
Die Fraktionen von FDP und CDU haben heute gemeinsam beantragt, dass gegen den Minister der Justiz Dr. Heinz Georg Bamberger vor dem Verfassungsgerichtshof Anklage gemäß Artikel 131 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhoben wird. Staatsminister Bamberger werde vorgeworfen, die Verfassung mindestens grob fahrlässig verletzt zu haben. Die beiden Oppositionsfraktionen haben dazu auch eine Sondersitzung des Landtages beantragt. Das teilten heute der FDP-Fraktionsvorsitzende, Herbert Mertin, und der CDU-Fraktionsvorsitzende, Christian Baldauf, mit.
Der Antrag „Ministeranklage gegen den Minister der Justiz“ ist als Anlage beigefügt.
Verantwortlich:
Horst-Günter Herold
Pressesprecher FDP-Landtagsfraktion
Olaf Quandt
Pressesprecher CDU-Landtagsfraktion
Antrag
des Abgeordneten Christian Baldauf und 36 weiterer Abgeordneter der Fraktion der CDU sowie des Abgeordneten Herbert Mertin und neun weiterer Abgeordneter der Fraktion der FDP
Ministeranklage gegen den Minister der Justiz
Gegen den Minister der Justiz Dr. Heinz Georg Bamberger wird vor dem Verfassungsgerichtshof Anklage gemäß Artikel 131 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhoben.
Herrn Staatsminister Dr. Heinz Georg Bamberger wird vorgeworfen,
grob fahrlässig Artikel 124 i.V.m. Artikel 19 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzt zu haben, indem er am 22. Juni 2007 in seinem Dienstzimmer die Ernennungsurkunde für das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz an den ausgewählten Bewerber unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ausgehändigt hat, obwohl ihm zuvor der unterlegene Bewerber seine Absicht mitgeteilt hatte, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2010 (Az.: 2 C 16.09) letztinstanzlich festgestellt, dass der Minister der Justiz Dr. Heinz Georg Bamberger den im Besetzungsverfahren um die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unterlegenen Bewerber in dessen Rechten aus Artikel 19 Abs. 4 GG i.V.m. Artikel 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Obwohl der unterlegene Bewerber seine Absicht angekündigt hatte, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, händigte der Minister dem von ihm ausgewählten Bewerber unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Dienstzimmer die Ernennungsurkunde aus. Das Bundesverwaltungsgericht folgte damit in der rechtlichen Bewertung dem Bundesverfassungsgericht, das bereits mit Beschluss vom 24. September 2007 (NVwZ 2008, 70) einen Verstoß des Ministers gegen Artikel 19 Abs. 4 GG i.V.m. Artikel 33 Abs. 2 GG konstatiert hatte.
Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass Staatsminister Dr. Bamberger im Sinne des Artikels 131 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Landesverfassung – LV –) im Rahmen seiner Amtsführung die Verfassung verletzt hat. Denn ungeachtet der Frage, ob mit dem landesverfassungsrechtlichen Instrument des Artikels 131 LV auch eine Verletzung des Grundgesetzes gerügt werden kann (vgl. dafür z.B. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 57 Rn. 8; Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1963, Art. 63 Anm. 4 a aa; dagegen z.B. Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 63 Rn. 5), steht mit den Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht fest, dass der Minister der Justiz auch gegen die den Vorschriften der Artikel 19 Abs. 4 GG i.V.m. 33 Abs. 2 GG entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Artikel 124 LV i.V.m. 19 LV verstoßen hat. Denn Artikel 124 LV entspricht in Wortlaut und inhaltlicher Reichweite Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. Bamberger, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 124 Rn. 12), Artikel 19 LV ist inhaltsgleich mit Artikel 33 Abs. 2 und 3 GG (vgl. Caesar, ebenda, Art. 19 Rn. 20).
Diese Verletzung der Verfassung geschah mindestens grob fahrlässig.
Die Bestimmung des Verschuldensgrades richtet sich bei der Ministeranklage nach den straf- und zivilrechtlichen Maßstäben (vgl. Stein, Die Verantwortlichkeit politischer Akteure, 2009, S. 449). Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH, NJW 2007, 2988). Diese Kriterien sind im Falle des Ministers der Justiz erfüllt. Denn ausweislich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Minister zum Zeitpunkt der Ernennung nicht nur wissen können, dass er die Verfassung verletzt. Vielmehr hätte es ihm bekannt sein müssen, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte, zumal der unterlegene Bewerber die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die von Minister Bamberger zu seiner Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 (NVwZ 2007, 1178) und damit nach Aushändigung der Ernennungsurkunde postuliert habe, falsch ist. Vielmehr nimmt dieser Beschluss, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhebt, auf den zum Notarrecht ergangenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Nachdem der Minister noch im Oktober 2007 gegenüber der Presse erklärt hatte, im Zeitpunkt der Übergabe der Ernennungsurkunde diese Rechtsprechung nicht gekannt zu haben, behauptet er nunmehr, die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Aushändigung der Urkunde gekannt und geprüft, im Ergebnis aber für nicht einschlägig erachtet zu haben (Plenarprotokoll der 100. Sitzung am 11. November 2010, S. 5877).
Setzt sich der Minister der Justiz über eine ihm bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, aufgrund derer er ausweislich der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts wissen musste, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte, und dies obwohl ihm der unterlegene Bewerber zuvor seine Absicht mitgeteilt hatte, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, so nimmt er einen Verfassungsverstoß bewusst in Kauf. Auf dieser Grundlage ließe sich sogar mit guten Gründen der Vorwurf des vorsätzlichen Verfassungsverstoßes erheben. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da ein derartiges Vorgehen des Verfassungsministers jedenfalls als besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zu werten ist und den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.
Steht somit fest, dass der Minister der Justiz im Rahmen seiner Amtsführung die Verfassung mindestens grob fahrlässig verletzt hat, so sind die Voraussetzungen des Artikels 131 LV erfüllt. Der Minister ist nicht bereit, die politische Verantwortung für seine Verfehlung zu übernehmen und zurückzutreten. Er weigert sich sogar, den Vorwurf des schuldhaften Verfassungsbruchs überhaupt anzuerkennen. Nach alledem ist eine Ministeranklage vor dem Verfassungsgerichtshof geboten, die im Falle einer Verurteilung die Entlassung nach sich zieht (Artikel 131 Abs. 3 Satz 1 LV). Nur so kann weiterer Schaden vom Ansehen der rheinland-pfälzischen Justiz abgewendet und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat wiederhergestellt werden.


